(Version 2 / Effective date August 15, 2017)
Unsere Bestellung erfolgt unter der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
§ 1 Geltung
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.
(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Annahme
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen anzunehmen.
(2) Die Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
(3) Auftragsbestätigungen erwarten wir unverzüglich, voll inhaltlich übereinstimmend mit der Bestellung und unter Angabe aller Bestelldaten.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Der Preis versteht sich für Lieferung DDP (Incoterms 2010), einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Rechnungen sind unverzüglich nach Lieferung per Mail unter Angabe unserer Bestellnummer an accounting(at)curevac.com zu richten.
(3) Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn entsprechend den Vorgaben in unseren Bestellungen die für uns notwendigen Angaben wie Bestellnummer und Bestelldatum enthalten sind. Für die Folgen der Nichteinhaltung ist ausschließlich der Lieferant verantwortlich.
(4) Die gesetzliche Umsatz- / Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
(5) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Datum des Rechnungseingangs inklusive 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang netto.
(6) Geht der Liefergegenstand später als die Rechnung ein, so gilt stattdessen der Eingangstag des Liefergegenstandes.
(7) Wir sind berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurück zu halten, solange und soweit von uns Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln geltend gemacht werden.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu.
§ 5 Lieferung
(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
(3) Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn wir haben vorher unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben.
(4) Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.
(5) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der Bestelldaten beizufügen.
(6) Der Liefergegenstand ist stets gemäß unserer Anlieferbedingungen zu versenden und die Lieferung muss die erforderliche Dokumentation gemäß unserer Spezifikation enthalten, Bei Nichteinhaltung kann die Annahme der Ware durch uns verweigert und die Lieferung in Verzug gesetzt werden.
§ 6 Abtretung
(1) Der Lieferant darf seine vertraglichen Ansprüche gegen uns ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
(2) Die Abtretung von Teilen einer Forderung sowie die Abtretung einzelner Rechnungsposten im Rahmen einer von uns mit dem Lieferanten getroffenen Kontokorrentabrede sind generell ausgeschlossen.
§ 7 Übertragung der Vertragsausführung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Pfändung
(1) Ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung darf der Lieferant die Ausführung des Vertrages weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen. Auch wenn die Zustimmung durch uns erteilt wird, bleibt der Lieferant für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Unterlieferanten sind auf Anforderung schriftlich zu benennen.
(2)Wir sind berechtigt, Aufträge jederzeit mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf ein mit uns verbundenes Unternehmen zu übertragen.
(3) Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit behaupteten Forderungen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(5) Werden Ansprüche des Lieferanten gegen uns von Gläubigern des Lieferanten gepfändet, so ist der Lieferant verpflichtet, uns den hieraus entstehenden Aufwand zu ersetzen.
§ 8 Gefahrübergang, Versendung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung DDP (Incoterms 2010) am genannten Bestimmungsort auf uns über.
§ 9 Mängelhaftung, Gewährleistung
(1) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.
(2) Sofern uns die Untersuchung gelieferter Ware und die Mängelrüge nach §377 Abs. 1 HGB obliegen, stehen uns für deren fristgerechte Erfüllung zwei Wochen zur Verfügung, gerechnet vom Zeitpunkt des Wareneingangs an.
(3) Die Rüge eines zunächst nicht erkennbaren Mangels, der sich erst später zeigt, ist fristgerecht gemäß § 377 Abs. 3 HGB, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.
(4) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.
(5) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang.
§ 10 Produkthaftung, Versicherung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von 5 Mio. EURO pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Rechtsmängel
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
(2) Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß § 9 (5).
§ 12 Patent- und Schutzrechte
(1) Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit der Lieferung oder Verwendung des Liefergegenstandes Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheber- und Wettbewerbsrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden.
(2) Werden wir bezüglich §12 (1) von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern insoweit von allen erhobenen Ansprüchen frei zu stellen. Wir werden es unterlassen, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
§ 13 Datenschutz
Wir sind im nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Lieferanten zu speichern und für eigene Auswertungen zu verarbeiten.
§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Tübingen.
§ 15 Teilwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt vielmehr anstelle einer etwa unwirksamen Klausel das als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
§ 16 Qualitätsmanagement
(1) Der Lieferant wird die Qualität seiner Leistungen und Lieferungen ständig überwachen und vor der Auslieferung in angemessenem Umfang überprüfen. Der Lieferant wird die Herstellung und Qualitätsüberwachung in nachvollziehbarer Weise dokumentieren.
(2) Jede qualitative Veränderung an der vertragsgegenständlichen Ware ist uns vorab schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlieferanten und Subunternehmer wird der Lieferant vor der Beauftragung prüfen und in regelmäßigen Abständen kontrollieren.
§ 17 Geistiges Eigentum
(1) Jede Partei bleibt Inhaberin ihres zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden geistigen Eigentums.
(2) Alle Arbeitsergebnisse werden uns übergeben und sind unsere vertraulichen Informationen. Alle in Berichten, Datenträgern und sonstigen Unterlagen verkörperten und alle sonstigen Ergebnisse gehen mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in unser unbeschränktes Eigentum über. Der Lieferant unternimmt alle zum Zweck der Übertragung von Inhalten und Rechten erforderlichen Schritte.
(Version 2 / Effective date August 15, 2017)